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Tipps

von Feldbahnern für Feldbahner

zu Bestimmungen, Vorschriften, Genehmigungen, Prüfungen, Versicherungen usw.
 
- Ein Beitrag von Marcus Mandelartz* -
 
(zuletzt geändert: 03.05.2016)
 


*Markus Mandelartz ist freier Sachverständiger für Bahnbetrieb, prüft Anschlussbahn-Lokführer, wirkt in Prüfungsausschüssen für EBO-Lokführer mit, ist aktives Mitglied im Feldbahnmuseum Oekoven und macht mit beim Neubau kleiner (Feldbahn-)Dampflokomotiven.

 
Hier informiert er uns auszugsweise über
- die Eisenbahn Bau- und Betriebsodnung für Schmalspurbahnen [ESBO],
- das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG)
und gibt uns diverse Hinweise zu Genehmigungen usw.
 



Gilt die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen [ESBO] auch für 600-mm-Bahnen?
Wenn öffentlicher Verkehr betrieben wird: ja.

 

Was ist "öffentlicher Verkehr "?
Das regelt das
Allgemeine Eisenbahngesetz [AEG]:

§ 1 - Anwendungsbereich, ...

(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
 

§ 2 - Begriffsbestimmungen (auszugsweise):

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine
Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer
Eisenbahninfrastruktur.  [...]

(5) Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. [...]

(7) Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden entscheiden [...], ob und inwieweit eine Schienenbahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen ist. Sie entscheiden auch [...], ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Absatzes 5 vorliegt.
 

§ 3 - Öffentlicher Eisenbahnverkehr

Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und
jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen
kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
 

Folglich gilt die ESBO ...
- wenn jeder Zugang hat ("öffentlich"),
- wenn Verkehr stattfindet (im Gegensatz zum Transport),
- wenn es sich um eine Schienenbahn handelt.
 

Bei Zweifeln entscheidet das Land.

 

Anmerkungen dazu:
- Es gibt nach meiner Kenntnis in Deutschland keine "Verkehrsmittel" mit 600 mm Spurweite.
- Ob "Eisenbahn" oder nicht, ist unabhängig von der Spurweite. Die märkische Museumsbahn (Plettenberg, 1000 mm) ist z. B. auch keine "Eisenbahn" / "Schmalspurbahn".
- Dort, wo die meisten Fahrgäste den Zug da wieder verlassen, wo sie eingestiegen sind, ist das Kriterium "Verkehrsmittel" sicher nicht gegeben.
(Folglich trägt wahrscheinlich manche schmal- oder normalspurige Museumsbahn den Status "Eisenbahn" zu unrecht.)

Feldbahner möchten oft gar nicht, dass ihre Bahn eine "Eisenbahn" ist; dafür können die oben zitierten Gesetze eine Argumentationshilfe sein.
 


 

Wie werden Feldbahnen genehmigt?

 

Eine Feldbahn ist immer eine Schienenbahn, sie kann auch Eisenbahn (Schmalspurbahn) sein (mir ist aber kein Fall bekannt).

Normalerweise wird eine Feldbahn, die zum Personentransport benutzt wird (Museum, "Spiel"-Anlage) als Schaustellerbetrieb eingestuft (so auch im Feldbahnmuseum Oekoven, aber auch bei der meterspurigen Märkischen Museumsbahn).

 

Wenn der Materialtransport im Fordergrund steht (z. B. Torfbahn mit Arbeitertransport), besteht auch die Möglichkeit, diese Bahn als Materialbahn mit Personenbeförderung einzustufen.

Beides wird gewerberechtich genehmigt (z. B. TÜV). Dabei kann es auch schon mal Probleme geben (besonders in Bayern sowie in Sachsen und in Baden-Württemberg, wo sich immer gern die Bahnaufsicht einmischt, weil es auch Landesverordnungen gibt, die das rechtfertigen; in B.-W. gilt das sogar für die personenbefördernden Gartenbahnen.)

 

In den "neuen Bundesländern" gibt es noch die Betriebsordnung für Pionier- und Parkbahnen (BOP) die sogar vom Einigungsvertrag am Leben gehalten wurde.

 

Für die "alten Bundesländer" habe ich bei gut einem halben Dutzend solcher neuen Bahnen schon Expertisen darüber angefertigt, weil die Behörden sich nicht trauten, sowas zu genehmigen, und hohe Hürden aufbauen wollten.

Eine Feldbahn sollte z. B. als "Straßenbahn" eingestuft werden, weil sie im "öffentlichen Verkehrsraum" (Feldweg) verkehren würde.

 

Ich kenne auch genug Bahnen, die sich um Genehmigungen gar nicht kümmern ("wo kein Kläger, da kein Richter").

Das könnte aber mal zu einem Haftungsproblem führen.

 

Viele Betreiber meinen, auf ihrem "Privatgelände" könnten sie machen, was sie wollen. Das ist falsch.

Der Status der Bahn und die Genehmigung zum Bau oder Betrieb ist von der Geländefrage unabhängig.

Dies zu regeln, ist Sache desjenigen, der sowas errichtet (Baugenehmigung) und des Betreibers (Betriebsgenehmigung).

 

Die gesetzlichen Vorschriften für Unfallschutz, Gewässerschutz, Lärmschutz, Betrieb gefährlicher Anlagen (Dampfkesselgesetz usw.) gelten auch auf Privatgrundstücken.
 

Text von Marcus Mandelartz

E-Mail: feba [at] online-club.de

 


 

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